Aktuelles

Update – Corona Virus

Info vom 17.04.202

An seiner Sitzung vom 16. April 2020 hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) angepasst. Eine Ausweitung des Anspruchs auf die Entschädigung und Verbesserungen sind vorgesehen für:
- Selbstständigerwerbende, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 fallen, ihr Unternehmen also nicht aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen mussten, jedoch durch den weitgehenden Stillstand der Wirtschaft Erwerbseinbussen erleiden (z.B. Taxifahrer/innen, Hotelbetreiber/innen, Fotograf/innen, Physiotherapeut/innen). Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Jahr 2019 höher ist als 10 000 Franken, aber 90 000 Franken nicht übersteigt.
· Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um Jugendliche mit einer Beeinträchtigung zu betreuen, die einen Intensivpflegezuschlag der IV erhalten oder eine Sonderschule oder eine spezialisierte Eingliederungsstätte besuchen, die aufgrund der Bekämpfung der Pandemie geschlossen werden musste. Der Anspruch kann für zu betreuende Jugendliche entstehen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
· Selbstständigerwerbende, die durch die Absage einer Veranstaltung einen Erwerbsausfall erleiden. Ihnen kann die Entschädigung künftig für die gesamte Dauer der behördlichen Massnahmen ausbezahlt werden und ist nicht mehr auf die spezifischen Veranstaltungstage resp. die Vorbereitungszeit beschränkt.



Info vom 25.03.2020

Der Bundesrat hat heute weitere Massnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie zu lindern.

  • Unter anderem erhalten Arbeitslose zusätzlich 120 Taggelder, und die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wird von drei auf sechs Monate verlängert. Die Kosten für die Arbeitslosenversicherung belaufen sich geschätzt auf 600 Millionen Franken pro Monat.
  • Medizinische Schutzausrüstung darf ab morgen nur noch mit Bewilligung aus der Schweiz ausgeführt werden. Eine Ausnahme gilt für EU- und Efta-Staaten, sofern diese Gegenrecht gewähren. 
  • Der Personenverkehr mit dem Ausland wird weiter eingeschränkt: Ab Mitternacht ist die Einreise nur noch Schweizer Bürgern erlaubt sowie Personen mit Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung. 
  • Bundesrat Maurer hat heute zudem Details zum letzte Woche geschnürten 20-Milliarden-Paket für die Wirtschaft vorgestellt. 
  • Betroffene Unternehmen sollen bei ihrer Hausbank bereits ab morgen Donnerstag Kredite bis zu 500'000 Franken schnell und unbürokratisch erhalten. Der Bund sichert diese zu 100 Prozent ab. Kontaktieren Sie bei Bedarf Ihre Hausbank! 
  • Kredite, die den Betrag von 500'000 Franken u¨bersteigen, werden zu 85 Prozent vom Bund und zu 15 Prozent durch die Bank abgesichert. 
  • Finanzmarktaufsicht Finma und Schweizerische Nationalbank SNB unterstützen das Liquiditätspaket des Bundesrats und rollen ihrerseits weitere Massnahmen aus. 

Info vom 23.03.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen

Nach unserem engen Austausch mit der SECO, hat der Bundesrat am 20. März 2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus ,ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken beschlossen. Mit den bereits am 13. März beschlossenen Massnahmen sollen über 40 Milliarden Franken zur Verfügung stehen. Die beschlossenen Massnahmen sind ein «finanzieller Lichtblick» für alle KMU’s. Ab Mitte nächster Woche sollte auch klarer werden, wie die entsprechenden Anträge eingereicht werden müssen. 

Überblick über die beschlossenen Massnahmen:

Liquiditätshilfen für Unternehmen 
Soforthilfe mittels verbürgten Überbrückungskrediten: 
  • Damit betroffene KMU’s (d.h. Einzelunternehmen, Personengesellschaften, GmbH’s und AG’s) Überbrückungskredite von den Banken erhalten, wird der Bundesrat ein Garantieprogramm im Umfang von Fr. 20 Milliarden initiieren.
  • Dieses Programm soll auf bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen aufbauen. D.h., dass Sie dann mit Ihrer Bank Kontakt aufnehmen müssen, die wiederum bei der Bürgschaftsgenossenschaft die entsprechende Sicherheit einholt. Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF erhalten.
  • Dabei sollen Beträge bis zu Fr. 0,5 Millionen von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100% garantiert werden.

Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen:
  • Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden.
  • Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist.
  • Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind.
  • Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

Liquiditätspuffer im Steuerbereich: MWST, Zölle, besondere Verbrauchssteuern und Lenkungsabgaben
Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird
  • für die Mehrwertsteuer,  für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben 
in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 % gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne demnach keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG):
  • Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.

Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit  
Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für folgende Personen geltend gemacht werden: 
  • Inhaber / Gesellschafter / Aktionäre einer GmbH oder AG, welche im Betrieb Lohn beziehen
  • Lehrlinge
  • Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
  • Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können 
• Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
• Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige
Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:
  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes
  • Schulschliessungen 
  • Ärztlich verordnete Quarantäne 
• Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet.
• Diese Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte
• Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen.

Übersicht Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-78515.html

Das SECO hat auch eine Infoline für Unternehmen geschaltet:
Informationen rund um das Corona-Virus werden von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr beantwortet unter der Nummer  +41 58 462 00 66 
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Info vom 17.03.2020

Liebe Mitglieder, Kollegen und Kolleginnen

Nach unzähligen Gesprächen aber keiner abschliessenden offiziellen Weisung, da alle im Moment verständlicherweise überlastet sind, folgen wir unserem Verstand und den Informationen die wir haben.

Als Verband geben wir folgende Empfehlung:
• Schliesst den Laden.
• Bietet im Schaufenster und auf Eurer Website Support an
• Weist auf Eure Telefonnummer und Mailadresse hin auf der ihr zu erreichen seid.

Als Fachkräfte halten wir für unsere Servicearbeiten die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit ein. Halten entsprechenden Sicherheitsabstand und berücksichtigen alle anderen notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, wie das Tragen von Schutzmasken und Handschuhen.
1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen,
2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen,
3. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene,
4. Anpassung der räumlichen Verhältnisse so, dass die Hygieneregeln eingehalten werden können.

Gemäss der Verordnung des Bundes dürfen Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern ihre Ladenlokale geöffnet haben. Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten und sind somit eure Ansprechpartner. Ab Donnerstag 19.03.2020 will die SECO, eine Hotline einrichten um dem 
Gewerbe fragen unkompliziert zu beantworten. 

Ausnahmen von den Schliessungen in Artikel 6 Absatz 3. Die vollständige Verordnung finden
Sie hier: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200744/index.html

Hygiene Massnahmen: https://bag-coronavirus.ch/

Wir wünschen Ihnen Gesundheit und viel Ausdauer in dieser schwierigen Situation.
Herzliche Grüsse
Mary Napoli und Bruno Schöllkopf

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